All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

1.  Gel­tung der Bedingungen

1.1 – Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und sämt­li­che Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Auf­träge für zahn­tech­ni­sche Leis­tun­gen wer­den auf der Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Ge­schäftsbedingungen aus­ge­führt. Die Allgemei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für die ge­samte Dau­er der Geschäfts­ver­bin­dung, auch dann, wenn eine Bezah­lung durch Drit­te erfolgt.

Abwei­chen­de Bedin­gun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers. Ande­ren­falls sind Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers nicht in das Ver­trags­ver­hält­nis ein­be­zo­gen, selbst wenn die­se nicht im Wider­spruch zu den Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­neh­mers ste­hen sollten.

1.2 – Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn nicht noch­mals eine aus­drück­li­che Ein­beziehungsvereinbarung erfolgt.

1.3 – Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen blei­ben bei Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Be­stimmungen im Übri­gen ver­bind­lich. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich in die­sem Fall, die unwirk­sa­me Rege­lung durch eine sol­che zu erset­zen, die dem ange­streb­ten Vertrags­zweck wirt­schaft­lich mög­lichst nahe kommt.

2.  Prei­se

2.1 – Die Berech­nung der zahn­tech­ni­schen Leis­tun­gen erfolgt zu den am Tage der Liefe­rung laut Preis­lis­te gül­ti­gen Prei­sen zuzüg­lich der anfal­len­den Mate­ri­al­kos­ten und der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

2.2 – Kos­ten­vor­anschlä­ge bezie­hen sich auf die am Tage der Erstel­lung gül­ti­ge Preis­lis­te. Kos­ten­vor­anschlä­ge berück­sich­ti­gen nur vor­hersehbare Auf­wen­dun­gen und sind im Übri­gen nur in schrift­li­cher Form ver­bind­lich. Erhö­hun­gen bis zu 10% wer­den vom Auf­trag­ge­ber ohne vor­he­ri­ge Rück­fra­ge aner­kannt. Bei Erhö­hun­gen um mehr als 10% gegen­über dem Kos­ten­vor­anschlag erfolgt vor Beginn der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges eine Abstim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber. Ände­run­gen der Kon­struk­tio­nen oder der Prei­se für geson­dert zu berech­nen­de Mate­ria­li­en (z.B. Zäh­ne, Edel­me­tall etc.) füh­ren in jedem Fal­le zu einer Abwei­chung vom Kos­ten­vor­anschlag. Auf aus­drück­li­chen Wunsch des Auf­trag­ge­bers ist in der­ar­ti­gen Fäl­len ein wei­te­rer Kos­ten­vor­anschlag zu erstel­len.

3.  Lie­fer­zeit

3.1 – Der Auf­trag­neh­mer ist bemüht, ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne ein­zu­hal­ten. Die ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung von Lieferter­minen bedarf der Schriftform.

3.2 – Im Fal­le von durch den Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen wird die Dau­er der vom Auf­trag­ge­ber zu set­zen­den Nach­frist auf zwei Wochen fest­gelegt, die mit Ein­gang der Nach­frist­set­zung beim Auf­trag­neh­mer beginnt. Nach Ablauf die­ser Nach­frist ist der Auf­trag­ge­ber im Fal­le des Vor­lie­gens der übri­gen Verzugsvoraus­setzungen berech­tigt, vom Ver­tra­ge zurück­zutreten oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­erfüllung zu ver­lan­gen.

4.  Ver­sand

4.1 – Die Gefahr geht auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung das Unter­nehmen des Auf­trag­neh­mers ver­las­sen hat. Wird der Ver­sand auf Wunsch des Auftrag­gebers ver­zö­gert, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft auf ihn über.

4.2 – Auf aus­drück­li­chen Wunsch des Auftrag­gebers in schrift­li­cher Form wer­den die Lie­fe­run­gen auf sei­nen Namen und auf sei­ne Rech­nung ver­si­chert.

5.  Gewähr­leis­tung

5.1 – Män­gel­an­sprü­che sind auf das Recht der Besei­ti­gung des Man­gels oder die Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache beschränkt; die Ent­schei­dung hier­über bleibt dem Auf­trag­neh­mer vor­be­hal­ten. Bei Fehl­schla­gen der Besei­ti­gung des Man­gels oder einem Fehl­schla­gen der Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache hat der Auf­trag­ge­ber das Recht, die Ver­gü­tung her­ab­zu­set­zen oder vom Ver­trag zurück zu treten.

5.2 – Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt zwei Jah­re und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

5.3 – Der Auf­trag­ge­ber hat die Arbei­ten sofort nach Emp­fang auf Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Man­gel­frei­heit zu über­prü­fen. Beanstan­dungen sind dem Auf­trag­neh­mer unverzüg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Bei Passungenauig­keiten muss die Män­gel­rü­ge inner­halb von 14 Tagen ein­ge­hend beim Auf­trag­neh­mer erfol­gen. Neue Model­le bzw. Abfor­mun­gen sind bei­zu­fü­gen bzw. unver­züg­lich nach­zu­rei­chen. Die­se Rege­lun­gen fin­den nur auf offe­ne Män­gel Anwendung.

5.4 – Der Auf­trag­ge­ber gewähr­leis­tet die Ver­wen­dung von Mate­ria­li­en mit CE-Ken­nung. Die fach­ge­rech­te Ver­ar­bei­tung erfüllt die Anfor­de­run­gen der Richt­li­ni­en des Medi­zin­pro­duk­te­ge­set­zes (MPG EWG 93/42). Es wird die Kon­fir­mi­tät für Son­der­an­fer­ti­gun­gen erteilt.

6.  Haf­tungs­be­gren­zung

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, aus­ge­nom­men für die Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, sind sowohl gegen den Auf­tragnehmer als auch gegen sei­ne Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen aus­ge­schlos­sen, soweit der Scha­den nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de.

7.  Arbeits­un­ter­la­gen

Alle Arbei­ten wer­den mit gro­ßer Sorg­falt ange­fer­tigt. Der Auf­trag­neh­mer hat jedoch kei­nen Ein­fluss auf die Qua­li­tät der einge­sandten Model­le, Abfor­mun­gen oder digi­ta­len Daten­sät­ze. Die­se Unter­la­gen sind für den Sitz im Mun­de von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Arbeitsunter­lagen, die man­gel­haft erschei­nen, kön­nen daher nach Rück­spra­che und Abstim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber zurück­ge­sandt wer­den. Für die Fol­gen feh­ler­haf­ter Model­le, Abfor­mun­gen oder digi­ta­ler Daten­sät­ze muss in jedem Fal­le der Auf­trag­ge­ber ein­ste­hen.

8.  Mate­ri­al- und Zubehörteilstellung

Vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­te Mate­ria­li­en und Zube­hör­tei­le müs­sen mit CE gekenn­zeich­net sein. Mate­ria­li­en (Edel­me­tall, Zäh­ne etc.) und Zube­hör­tei­le (Fer­tig­tei­le, z.B. Geschie­be, Gelen­ke etc.) kön­nen mit einem han­dels­üb­li­chen Verar­beitungszuschlag belegt wer­den. Miss­erfol­ge auf­grund vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ter, feh­ler­haf­ter Mate­ria­li­en und Zube­hör­tei­le gehen aus­schließ­lich zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers. Für die Auf­be­wah­rung der vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Mate­ria­li­en und Zube­hör­tei­le haf­tet der Auf­trag­neh­mer mit der Sorg­falt, die er in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten auf­wen­det.

9.  Zah­lung

9.1 – Die monat­li­che Sam­mel­auf­stel­lung ist bin­nen 30 (drei­ßig) Tagen ab Zugang die­ser beim Auf­trag­ge­ber zur Zah­lung fäl­lig. Nach Ablauf die­ser Frist kommt der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug, ohne dass es einer Mah­nung bedarf. Bei Zah­lungs­ver­zug kön­nen Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (§247 BGB) bei Rechts­ge­schäf­ten, an denen Ver­brau­cher betei­ligt sind (§288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (§247 BGB) bei Rechts­ge­schäf­ten, an denen kei­ne Ver­brau­cher betei­ligt sind, berech­net wer­den. Bei Zah­lung der Sam­mel­auf­stel­lung bin­nen 10 (zehn) Tagen gewährt der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber einen Skon­to­ab­zug in Höhe von 3% auf den Leis­tungs­be­trag. Das Mate­ri­al ist von der Skon­tie­rung ausgeschlossen.

9.2 – Der Auf­trag­ge­ber ist zur Auf­rech­nung nur berech­tigt, wenn eine Gegen­for­de­rung unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.

9.3 – Die Ableh­nung von Schecks oder Wech­seln behält sich der Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich vor. Die Annah­me erfolgt stets nur erfül­lungs­hal­ber, d.h., Schecks bzw. Wech­sel gel­ten erst mit der Ein­lö­sung als Zah­lung. Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers und sind sofort fällig.

9.4 – Zah­lun­gen kön­nen mit befrei­en­der Wir­kung nur unmit­tel­bar an den Auftrag­nehmer oder auf ein von die­sem ange­ge­be­nes Bank­kon­to erfolgen.

9.5 – Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, Zah­lun­gen des Auf­trag­ge­bers zunächst auf des­sen älte­re Schul­den anzu­rech­nen (§ 366 Abs. 2 BGB). Über der­ar­ti­ge Ver­rech­nun­gen wird der Auftrag­nehmer den Auf­trag­ge­ber infor­mie­ren. Sind bereits Kos­ten und Zin­sen ent­stan­den, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die Zah­lung zunächst auf die Kos­ten, dann auf die Zin­sen und zuletzt auf die Haupt­leis­tung anzurechnen.

9.6 – Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, sei­ne For­de­run­gen gegen den Auf­trag­ge­ber an eine Fac­to­ring­ge­sell­schaft abzu­tre­ten, die an sei­ne Stel­le als For­de­rungs­in­ha­ber tritt. Die Rech­nungs­be­trä­ge sind dann an die Fac­to­ring­ge­sell­schaft zu leis­ten. Gewähr­te Skon­ti wer­den von der Abtre­tung nicht berührt.

10.  Eigen­tums­vor­be­halt

10.1 – Bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen, die dem Auf­trag­neh­mer aus jedem Rechts­grund gegen den Auf­trag­ge­ber jetzt oder künf­tig zuste­hen, behält sich der Auf­trag­neh­mer das Eigen­tum an den Lie­fe­run­gen vor.

10.2 – Mit der Auf­trags­er­tei­lung tritt der Auf­traggeber For­de­run­gen, die er in Aus­übung sei­ner Berufs- oder Erwerbs­tä­tig­keit bezo­gen auf den Leis­tungs­ge­gen­stand erwor­ben hat, in Höhe des gesam­ten Labor­auf­tra­ges an den Auf­trag­neh­mer ab.

10.3 – Bei Zugrif­fen Drit­ter (ins­be­son­de­re von Gerichts­voll­zie­hern) auf die Vorbe­haltsware wird der Auf­trag­ge­ber auf das Ei­gentum des Auf­trag­neh­mers hin­wei­sen und die­sen unver­züg­lich benach­rich­ti­gen, damit der Auf­trag­neh­mer sei­ne Eigen­tums­rech­te durch­set­zen kann. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, dem Auf­trag­neh­mer die in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den ge­richtlichen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Auftraggeber.

10.4 – Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Auf­traggebers – ins­be­son­de­re bei Zahlungsver­zug – ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re auf sei­ne Kos­ten zurück­zunehmen. Die Zurück­nah­me sowie die Pfän­dung der Vor­be­halts­wa­re durch den Auf­tragnehmer ist gemäß § 503 II BGB (vor­mals § 13 III Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz) stets als Rück­tritt vom Ver­trag anzu­se­hen.

11.  Daten­schutz

Der Auf­trag­neh­mer ist befugt, die ihm anver­trau­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Rah­men der Zusam­men­ar­beit mit dem Auf­trag­ge­ber unter Beach­tung der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Daten­schutz­be­stim­mun­gen zu ver­ar­bei­ten und/oder durch Drit­te ver­ar­bei­ten zu las­sen.

12.  Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, Nebenabreden

12.1 – Erfül­lungs­ort ist der Sitz des Unter­neh­mens des Auftragnehmers.

12.2 – Für den Fall von Strei­tig­kei­ten wird – soweit gesetz­lich zuläs­sig – die ört­li­che Zu­ständigkeit der für den Sitz des Unter­neh­mens des Auf­trag­neh­mers zuständi­gen Gerich­te vereinbart.

12.3 – Münd­li­che und/oder schrift­li­che Neben­ab­re­den haben die Par­tei­en nicht getrof­fen.

13.  Schriftformerfordernis

Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für eine Ände­rung, die Auf­he­bung oder den Ver­zicht auf das Schrift­form­erfor­der­nis.

14.  Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­durch nicht berührt. Anstel­le der jeweils unwirk­sa­men Bestim­mung gilt eine Bestim­mung als ver­ein­bart, die dem von den Par­tei­en gewoll­ten Zweck wirt­schaft­lich am nächs­ten kommt. Das glei­che gilt im Fal­le einer ver­trag­li­chen Lücke.